Behandlungsvertrag

Behandlungsvertrag über ergotherapeutische Leistungen (§§ 630a ff. BGB)

zwischen

Kathleen Olstedt, SELMA Zuhause Praxis (freiberufliche Ergotherapie), Blockdammweg 63, 10318 Berlin (Karlshorst)
nachfolgend „Therapeutin“

und

Name, Vorname: ____________________

Anschrift: ____________________

ggf. gesetzliche Vertreterin / gesetzlicher Vertreter: ____________________
nachfolgend „Klient/in“

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Die Therapeutin erbringt ergotherapeutische Leistungen. Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Behandlung auf Grundlage einer gültigen ärztlichen Heilmittelverordnung.

(2) Art, Umfang und Frequenz richten sich nach der Verordnung und der fachlichen Einschätzung der Therapeutin. Die Behandlung erfolgt grundsätzlich als Hausbesuch. Nach der Erstbefundung erfolgt die weitere Behandlung in der Regel einmal wöchentlich als Doppelbehandlung.

(3) Die Behandlungszeit umfasst neben der Therapie vor Ort auch die erforderliche Vor- und Nachbereitung, z. B. Dokumentation und Therapieplanung. Bei einer Doppelbehandlung beträgt die reine Therapiezeit vor Ort 90 Minuten.

(4) Ein bestimmter Behandlungserfolg wird nicht geschuldet.

§ 2 Vergütung

a) Gesetzlich Versicherte (GKV)

(1) Verordnete Leistungen und Hausbesuche werden nach den jeweils geltenden Vergütungsregelungen unmittelbar mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet.

(2) Soweit keine Zuzahlungsbefreiung besteht, trägt die Klientin/der Klient die gesetzliche Zuzahlung nach § 32 Abs. 2 und § 61 SGB V. Sie beträgt 10 % der Behandlungskosten zuzüglich 10 € je Verordnung. Bei der vorgesehenen wöchentlichen Doppelbehandlung im Hausbesuch beträgt die Zuzahlung derzeit 18,68 € je Termin und damit bei vier Terminen rund 75 € im Monat, zuzüglich 10 € je Verordnung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vergütungssätze nach § 125 SGB V.

(3) Die genaue Höhe der Zuzahlung steht erst nach Abschluss der Verordnung fest, da sie sich nach den tatsächlich erbrachten Behandlungen richtet. Die Therapeutin stellt die Zuzahlung deshalb nach der letzten Behandlung der jeweiligen Verordnung in Rechnung. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zahlbar und dient zugleich als Beleg zur Vorlage bei der Krankenkasse.

(4) Ein gültiger Befreiungsnachweis ist vor Beginn der Behandlung vorzulegen. Zuzahlungen sind auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt, bei chronisch Kranken auf 1 %. Die Krankenkasse berät zur Befreiung und erstattet zu viel gezahlte Beträge auf Antrag.

(5) Für vertragsärztlich verordnete und von der GKV vergütete Hausbesuche wird keine zusätzliche private Anfahrtspauschale erhoben.

b) Privatversicherte, Selbstzahler/innen und zusätzliche Privatleistungen

Für Privatversicherte, Selbstzahler/innen sowie für Leistungen außerhalb der GKV wird grundsätzlich das 1,3-Fache der jeweils geltenden GKV-Vergütung berechnet.

Bei vier Doppelbehandlungen betragen die privaten Behandlungskosten derzeit insgesamt etwa 971 €. Anfahrten außerhalb des Einzugsgebiets werden vorab individuell vereinbart.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Ob und in welcher Höhe eine private Krankenversicherung oder Beihilfe die Kosten erstattet, richtet sich nach dem jeweiligen Tarif. Auf Wunsch wird vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag erstellt.

§ 3 Termine und Ausfallregelung

(1) Termine werden individuell vereinbart und ausschließlich für die Klientin/den Klienten reserviert.

(2) Absagen sind möglichst frühzeitig, spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, telefonisch unter 030 37580867 (auch Anrufbeantworter) oder per E-Mail an info@selmazuhause.de mitzuteilen.

(3) Bei einer Absage innerhalb von weniger als 24 Stunden oder bei Nichterscheinen kann ein Ausfallhonorar von 96,00 € berechnet werden, sofern der Termin nicht anderweitig vergeben werden konnte. Der Klientin/dem Klienten bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Das Ausfallhonorar ist eine privat zu zahlende Forderung und wird nicht mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet. Bei nachgewiesener akuter Erkrankung oder höherer Gewalt kann auf die Berechnung verzichtet werden.

§ 4 Mitwirkung

Die Klientin/der Klient wirkt an der Behandlung mit durch:

§ 5 Dokumentation, Datenschutz und Schweigepflicht

(1) Die Therapeutin führt die erforderliche Behandlungsdokumentation und wahrt die berufliche Schweigepflicht. Zur Dokumentation und Behandlungsvorbereitung setzt sie digitale, auch KI-gestützte Werkzeuge ein. Die daran beteiligten Dienstleister sind als mitwirkende Personen nach § 203 Abs. 3 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält der gesonderte Datenschutzhinweis nach Art. 13 DSGVO, der vor bzw. zu Beginn der Behandlung zur Verfügung gestellt wird. Freiwillige Einwilligungen werden hiervon getrennt eingeholt und können unabhängig vom Behandlungsvertrag verweigert oder widerrufen werden.

§ 6 Laufzeit und Beendigung

(1) Der Vertrag beginnt mit Aufnahme der Behandlung und endet mit Abschluss der verordneten bzw. vereinbarten Behandlung.

(2) Die Behandlung kann von beiden Seiten beendet werden. Gesetzliche Kündigungs- und Beendigungsrechte bleiben unberührt. Bereits erbrachte Leistungen und wirksam entstandene private Forderungen bleiben zahlbar.

§ 7 Hilfsmittel, Wohnraumanpassung und Haftung

(1) Die Therapeutin berät im Rahmen der Ergotherapie zu Hilfsmitteln, Wohnraumanpassungen und digitalen Assistenzsystemen. Die Auswahl erfolgt gemeinsam mit der Klientin/dem Klienten und richtet sich nach der individuellen Situation. Nicht alle Maßnahmen und Hilfsmittel sind erstattungsfähig.

(2) Die Beantragung, Genehmigung und Abrechnung bei Kostenträgern (z. B. Krankenkasse, Pflegekasse oder Beihilfe) erfolgt durch die Klientin/den Klienten. Die Therapeutin unterstützt auf Wunsch mit fachlichen Berichten und vermittelt bei Bedarf an Beratungsstellen. Eine Kostenübernahme durch den Kostenträger ist nicht garantiert; für dessen Entscheidung oder den Umfang der Bewilligung übernimmt die Therapeutin keine Haftung.

(3) Für die Umsetzung empfohlener Maßnahmen (z. B. bauliche Anpassungen, Installation von Hilfsmitteln oder technischen Systemen) sowie für Mängel an Hilfsmitteln, baulichen Anpassungen oder technischen Systemen sind ausschließlich die jeweiligen Hersteller, Fachbetriebe oder ausführenden Dienstleister verantwortlich.

(4) Die Therapeutin haftet für Schäden im Zusammenhang mit empfohlenen Hilfsmitteln oder umgesetzten Maßnahmen nur, soweit diese auf einer fehlerhaften Beratung oder Anleitung durch die Therapeutin beruhen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

§ 8 Leihweise Überlassung von Hilfsmitteln zur Erprobung

(1) Die Therapeutin kann der Klientin/dem Klienten Hilfsmittel zur Erprobung vorübergehend und unentgeltlich überlassen (Leihe, §§ 598 ff. BGB). Die Überlassung dient der Prüfung, ob ein Hilfsmittel im Alltag geeignet ist, und ersetzt keine Versorgung durch Sanitätshaus, Krankenkasse oder Pflegekasse.

(2) Die Therapeutin weist in die Nutzung ein. Die Klientin/der Klient verpflichtet sich, das Hilfsmittel nur wie eingewiesen und nur für den vereinbarten Zweck zu nutzen, es nicht an Dritte weiterzugeben und Mängel oder Beschädigungen unverzüglich mitzuteilen. Ein Hilfsmittel, das beschädigt oder unsicher erscheint, darf nicht weiter benutzt werden.

(3) Die Therapeutin haftet für Schäden aus der Nutzung des geliehenen Hilfsmittels nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Für Mängel des Hilfsmittels selbst haftet der jeweilige Hersteller nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Klientin/der Klient haftet für Verlust und für Beschädigungen, die über die normale Abnutzung hinausgehen, in Höhe des Zeitwerts. Die Rückgabe erfolgt zum vereinbarten Termin, spätestens bei Beendigung der Behandlung, in gereinigtem Zustand.

(5) Überlassene Hilfsmittel, Leihdauer und die erfolgte Einweisung werden in der Behandlungsdokumentation festgehalten.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Individuelle Absprachen und Änderungen können in Textform festgehalten werden.

(2) Es gilt deutsches Recht. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Unterschriften

Berlin, den ____________________

____________________
Therapeutin (Kathleen Olstedt)

____________________
Klient/in bzw. gesetzliche Vertretung

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